[402]Feldrügegericht, ein für die Untersuchung und Aburteilung von Feldfreveln (Feldrügesachen) zuständiges Sondergericht. Vom F. gilt das nämliche wie vom Forstrügegericht (s.d.).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 402.