Festnahme

[472] Festnahme (Festnehmung), soviel wie Verhaftung (s. Haft), insbes. die vorläufige Verhaftung verdächtiger Personen (vorläufige F.). Während eine Verhaftung in der Regel nur auf Grund eines schriftlichen richterlichen Befehls (Haftbefehls) stattfinden darf, kann nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 127) und der österreichischen (§ 177) von der Staatsanwaltschaft und von Polizei- und Sicherheitsbeamten auch dann zur vorläufigen F. geschritten werden, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und Gefahr im Verzug obwaltet. Wird jemand auf frischer Tat betroffen, so ist jedermann befugt, ihn vorläufig festzunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist, oder wenn seine Persönlichkeit nicht sofort festgestellt werden kann. Der Festgenommene muß[472] unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in dem die F. erfolgte, zugeführt werden, und dieser hat ihn spätestens am Tage nach der Vorführung zu vernehmen, um, je nach dem Ergebnis dieser Vernehmung, entweder die Freilassung zu verordnen oder durch Erlassung eines Haftbefehls die vorläufige F. in definitive Hast umzuwandeln.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 472-473.
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