[670] Gesamtgutskonkurs ist der im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft (s. Ehegüterrecht) mögliche Konkurs über das Gesamtgut. Auf den G. finden nach § 236 der deutschen Konkursordnung die Bestimmungen über den Nachlaßkonkurs (s. d.; § 214234) entsprechende Anwendung. Konkursgläubiger sind im G. nur die Gesamtgutsgläubiger, deren Forderungen schon bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft bestanden. Die Gläubiger, denen der überlebende Ehegatte zu der erwähnten Zeit persönlich haftete, dürfen den G. nicht beantragen, ebenso nicht die anteilsberechtigten Abkömmlinge.