Gläubigerausschuß

[14] Gläubigerausschuß ist nach der Deutschen Konkursordnung (§ 87 ff.) ein von der Gläubigerversammlung (s. d.) oder vorläufig vom Konkursgericht zur Wahrnehmung der Gläubigerinteressen bei der Verwaltung und Verwertung der Konkursmasse erwählter Ausschuß. Das Gericht darf nur Gläubiger oder Vertreter von solchen als Mitglieder des Gläubigerausschusses bezeichnen; dagegen ist die Gläubigerversammlung nicht auf die Wahl solcher Personen beschränkt (s. Konkurs).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 14.
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