[455]Grundruhrrecht, die Befugnis der Ufereigentümer eines Flusses, die auf Flößen gestrandeten Sachen als Eigentum zu behalten (vgl. Strandrecht) Ein derartiges Recht besteht zurzeit in den zivilisierten Staaten nicht mehr.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 455.