[481] Guarentigiierte Urkunden (Instrumenta guarentigiata), nach dem Sprachgebrauch der italienischen Juristen des Mittelalters Schuldurkunden, die um[481] deswillen eine besondere Sicherheit (guaran) darboten, weil ihnen die sogen. Exekutivklausel beigefügt war, d. h. die Unterwerfung unter die sofortige gerichtliche Zwangsvollstreckung im Fall der Nichtzahlung. Vgl. Urkundenprozeß.