[46] Heerschild (langobard. arischild) hieß ursprünglich der zum Zeichen des Aufgebots öffentlich aufgehängte Schild, dann das Aufgebot selbst, auch eine unbefugte Schilderhebung (bewaffneter Volksaufstand), insbes. aber das Rangverhältnis in der lehnsrechtlichen Ständeordnung des Mittelalters. Nach dem in den Volksrechten aufgestellten System der Heerschilde hat der König als oberster Lehnsherr den ersten H., die geistlichen Fürsten den zweiten, die weltlichen Fürsten den dritten, die freien Herren den vierten, die Schöffenbarfreien (s. d.) und die ritterlichen Mannen der freien Herren den fünften, die Dienstmannen, bez. die Aftervasallen der im fünften H. Stehenden den sechsten und alle freien Männer ehelicher Geburt den siebenten. Der H. eines Mannes erniedrigt sich um eine Stufe, wenn er Vasall eines Standesgenossen oder geringern Herrn wird. Vgl. Ficker, Vom Heerschilde (Innsbr. 1862).