[191] Herausgeber ist im allgemeinen derjenige, der das Erscheinen einer Druckschrift vermittelt. Im engern Sinn ist der H. von dem Verfasser wie von dem Verleger und auch von dem Redakteur zu unterscheiden, indem man namentlich bei nichtperiodischen Druckschriften, und zwar bei lexikalischen Arbeiten, Anthologien und Sammelwerken, denjenigen als H. bezeichnet, der die Einzelbeiträge zu einem Ganzen vereinigt und dies nach einem bestimmten Plan zum Druck und zur Veröffentlichung bringt. Das deutsche Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874 führt den H. als haftpflichtige Person nur bei nichtperiodischen Druckschriften auf (§ 6, 21). Nach § 21 des Preßgesetzes bleibt die Verantwortlichkeit für Redakteur, Verleger, Drucker und Verbreiter ausgeschlossen, wenn sie den H. der nichtperiodischen Druckschrift nachweisen. H., Verleger und Redakteur können in einer Person vereinigt sein. Das Urhebergesetz vom 19. Juni 1901 räumt dem H. eines Sammelwerkes, d. h. eines aus getrennten Beiträgen mehrerer bestehenden Werkes oder eines anonym oder pseudonym erscheinenden Werkes, die Rechte des Urhebers ein (§ 4 u. 7).