[207] Hēres (Haeres, lat., vom altlat. erus, »Hausvater«), der Erbe; h. ab intestato, gesetzlicher Erbe, Intestaterbe; h. ex asse, der alleinige Erbe eines ganten Nachlasses; h. institutus, eingesetzter testamentarischer Erbe; h. necessarius, der, welcher ohne seinen Willen Erbe wird, zu unterscheiden vom Noterben, d. h. dem, welchem die Erbschaft vom Erblasser nicht entzogen werden kann.
Meyers-1905: Semel heres semper heres