Suus heres

[115] Suus heres, nach dem Römischen Erbrecht das ohne Zwischenstehen anderer Personen unmittelbar in der Gewalt eines verstorbenen Hausvaters (Paterfamilias) gestanden habende Familienglied, daher bes. der noch in väterlicher Gewalt befindliche Sohn, die Tochter, die Kinder verstorbener, nicht durch Emancipation von der Patria potestas befreit gewesener Söhne, die Uxor in manu, welcher das Recht einer Haustochter (Filiae loco) zukommt. Den sui heredes wurde schon bei Lebzeiten des Hausvaters ein Miteigentum am väterlichen, bezüglich ehemännlichen Vermögen zugeschrieben. Daher erwarben sie auch dies Vermögen beim Eintritte des Todes des Vaters u. Ehemannes in erster Reihe u. ipso jure, d.h. ohne daß es ihrerseits erst eines Antretungsactes durch Hereditatis aditio od. pro herede gestio bedurfte; ja es konnten die sui sich sogar nicht einmal nach strengem Civilrecht von der Erbschaft lossagen, sondern waren zur Vertretung des Erblassers gezwungen, daher sie auch Sui et necessarii heredes genannt werden. Erst das Prätorische Recht räumte ihnen das sogenannte Beneficium abstinendi (s. Beneficium 7) b) ein.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 115.
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