[330] Hilfsbaue, im Bergrecht die Stollen und Schachte, die der Bergwerkseigentümer außerhalb des ihm verliehenen Feldes zur Sicherung oder zum vorteilhaftern Betriebe des Bergbaues anlegt. Der Bergwerkseigentümer ist zur Anlage von Hilfsbauen sowohl im freien Feld als im Feld andrer Bergwerkseigentümer befugt, letzteres jedoch nur, wenn der Hilfsbau keine Störung oder Schädigung des Bergbaues des andern mit sich bringt. Das Institut der H. ist in der neuern Berggesetzgebung an Stelle der frühern Dienstbarkeit, wonach der Bergwerkseigentümer den Eigentümern andrer Bergwerke den Mitgebrauch seiner Grubenbaue gegen eine Abgabe gestatten mußte, und an die Stelle der sogen. Erbstollengerechtigkeit getreten.