Hilfsrichter

[333] Hilfsrichter sind Richterbeamte, die einem Gericht nicht ständig angehören, sondern nur aushilfsweise zugezogen werden. Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz können bei dem Reichsgericht H. überhaupt nicht zugezogen werden, bei den Oberlandesgerichten nur ständig, d. h. bei einem andern öffentlichen Gericht auf Lebenszeit, angestellte Richter. Bei den Landgerichten können zwar auch nicht ständig angestellte Richter als H. zugezogen werden, doch müssen sie die Qualifikation zum Richteramt besitzen. H. werden auf Antrag des Präsidiums des Landgerichts durch die Justizverwaltung bestellt und zwar für die Dauer einer bestimmten Zeit oder für die Dauer des vorhandenen Bedürfnisses. Vor Ablauf dieses Zeitraums ist eine willkürliche Abberufung des Hilfsrichters nicht zulässig. Über die H. bei den Amtsgerichten enthält das Gerichtsverfassungsgesetz keine Bestimmungen; es entscheiden also die Vorschriften der Landesgesetzgebung. Gegen die gegenwärtig nicht seltene ständige Verwendung von Hilfsrichtern wird nicht mit Unrecht eingewendet, daß dadurch die Beförderungsverhältnisse verschlechtert werden, und das[333] dort eine Vermehrung der ordentlichen Richterstellen einzutreten habe, wo sich die Verwendung eines ständigen Hilfsrichters als notwendig erweist. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 10, 69, 122, 134; Preußisches Ausführungsgesetz vom 24. April 1878, § 2, 4, 48; Bayrisches Ausführungsgesetz vom 23. Febr. 1879, § 19, 20.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 333-334.
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