[772] Immission (lat.), soviel wie Einsetzung, Hineinsendung, daher nach früherm Rechte die gerichtliche Einweisung in den Besitz von unbeweglichen Gütern (vgl. auch Missio in possessionem). Sodann versteht man unter I. auch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen von einem andern Grundstück ausgehenden Einwirkungen. Diese muß sich der Nachbar nur so weit gefallen lassen, als sie die Benutzung seines Grundstückes nur unwesentlich beeinträchtigt oder nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnlich ist (Bürgerliches Gesetzbuch, § 906). Vgl. auch Nachbarrecht.