In jus rapere

[841] In jus rapere (in jus vocare, lat.), bei den Römern die Aufforderung des Klägers an den Beklagten, vor dem Prätor zu erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 841.
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