Jagdschein

[141] Jagdschein (Waffenschein), der von der zuständigen Verwaltungsbehörde für eine bestimmte Person ausgestellte Schein, den jeder die Jagd Ausübende zu lösen und bei sich zu führen hat. In Oldenburg ist für den Grundeigentümer die Lösung einer Jagdkarte nicht erforderlich, in Mecklenburg existieren keine Jagdscheine. Der J. wird für ein Jahr oder eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgestellt. Der Preis ist in den einzelnen Staaten verschieden: Preußen (Jagdscheingesetz vom 30. Juli 1895) 15 Mk., Tagesjagdscheine mit dreitägiger Gültigkeit 3 Mk., für Nichtreichsdeutsche 40, bez. 6 Mk., Bayern 15 Mk., Sachsen 12 Mk., Baden 25 Mk., Braunschweig 4 Mk., Württemberg 20, Elsaß-Lothringen 24, bez. 6 Mk. etc. Unentgeltliche Jagdscheine werden meistens den Staatsforstbeamten verabfolgt. Unzuverlässigen, bez. bestraften Personen kann der J. versagt werden. Die Einnahmen aus den Jagdscheinen fließen entweder ganz in die Kreis- oder Gemeindekassen (Preußen), in die Staatskasse (Württemberg) oder nach bestimmten Teilen an beide (z. B. Bayern: Staat ein Drittel, Gemeinde zwei Drittel). Vgl. die Ausgaben des preußischen Jagdscheingesetzes von Kunze (Berl. 1895), v. Seherr-Thoß (das. 1895).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 141.
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