Jus avocandi

[392] Jus avocandi (lat.), Abberufungsrecht; das Recht der Staatsgewalt, jederzeit ein Avocatorium (s. d.) zu erlassen; früher auch das Recht eines Obergerichts, eine Sache dem Untergericht, vor das sie gehört, abzufordern, insbes. wegen Verweigerung oder Verzögerung der Justiz.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 392.
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