[89] Klagenverbindung wird manchmal die Klagenhäufung (s. Klage), vornehmlich aber die vom Gericht angeordnete Verbindung mehrerer ihm anhängiger Prozesse zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung genannt. Die letztere K. ist nach § 147 der deutschen Zivilprozeßordnung gestattet, wenn die den Gegenstand der Prozesse bildenden Prozesse in rechtlichem Zusammenhang (s. d.) stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden dürfen. Daß in beiden Prozessen die Parteien die nämlichen sind, ist nicht erforderlich.