Konsortĭum

[417] Konsortĭum (lat., »Gemeinschaft, Gesellschaft«), die Vereinigung mehrerer zu einzelnen Geschäften für gemeinsame Rechnung, insbes. in der Börsensprache die Vereinigung mehrerer zu dem Zweck, um einzelne Finanzoperationen durchzuführen. So können die Mineure (Spekulanten à la hausse) ein K. bilden, um durch Einschränkung von Warenverkäufen oder durch Anwendung andrer Mittel eine Preiserhöhung zu bewirken, während ihnen ein K. der Kontermineure, die auf Preiserniedrigung spekulieren, entgegenarbeiten kann. Insbesondere aber spricht man von einem K., wenn sich Bank- und Handelshäuser miteinander verbinden, um Staatsanleihen unterzubringen, indem sie die Obligationen zu einem bestimmten Kurs übernehmen, damit dem Staate Sicherheit für wirklichen Eingang einer bestimmten Summe bieten und die Papiere dann zu einem höhern Kurs abzusetzen suchen (vgl. Staatsschulden). Zu den Geschäften, deren Abschluß häufig im Wege der Konsortialbeteiligung zustande kommt, gehört ferner die Gründung, namentlich die Sukzessivgründung, von Aktiengesellschaften. Die Teilnehmer an einem K. werden Konsortialen genannt. Nicht selten geschieht es, daß ein Konsortiale seine Konsortialbeteiligung wiederum zum Gegenstand eines Konsortiums macht, so daß ein Unterkonsortium entsteht. Der geschäftsführende Ausschuß der Konsortien und Unterkonsortien wird häufig Syndikat genannt. Rechtlich erscheint das K. als eine Gelegenheitsgesellschaft (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 417.
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