[512] Korrektursendungen werden im Postverkehr wie Drucksachensendungen (s. d.) behandelt und taxiert, auch wenn das Manuskript beigefügt ist und in den Korrekturbogen Änderungen und Zusätze gemacht sind, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, wobei die Korrektur alle auf die endgültige Gestaltung des Druckwerkes bezüglichen Angaben einschließlich inhaltlicher Änderungen, selbst auf besondern Zetteln, umfaßt. Dagegen sind Ausschnitte aus Druckwerken, Fahnenabzügen etc., die, handschriftlich berichtigt, behufs Neuauflage des Werkes an den Verleger gesandt werden, keine K., weil ein dem Verleger überlassenes Manuskript noch nicht vorliegt; sie können als »Geschäftspapiere« behandelt werden.