Geschäftspapiere

[676] Geschäftspapiere. Unter der Aufschrift »G.« und verpackt wie Drucksachen können versandt werden: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder teilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, die nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, Frachtbriefe, Quittungen, Policen, handschriftliche Partituren, die abgesondert versendeten Manuskripte von Werken, korrigierte Schülerarbeiten, jedoch mit Ausschluß jeglichen Urteils über die Arbeit, Militärpässe, Arbeits- und Krankenkassenbücher, Lohnnachweisungen, Unfallanzeigen etc. Die Entscheidung darüber, ob G. den Bestimmungen entsprechen, steht der Aufgabe-Postanstalt zu, deren Entscheidung nur im Fall eines offenbaren Versehens zu beanstanden ist. Über Gebühren s. Porto.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 676.
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