[48]Lagerfrist, Zeit, während der eine Ware in öffentlichen Lagerhäusern, Packhöfen und sonstigen Niederlagen unverzollt oder an Bahnhöfen ohne Vergütung oder Strafmiete liegen bleiben darf.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 48.