[100] Landesdirektor (Landeshauptmann), in Preußen ein zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der gemeindlichen (nicht staatlichen) Provinzialverwaltung eingesetzter besoldeter Provinzialbeamter. Derselbe ist Vorstand des Landesdirektoriums, das, sofern das Provinzialstatut nicht anders bestimmt, bureaukratische Verfassung hat; in Hannover ist das Landesdirektorium schon nach dem Gesetz ein Kollegium und besteht aus dem L. und zwei Schatzräten. Nach den Provinzialordnungen wird der L. vom Provinziallandtag auf mindestens 6 bis höchstens 12 Jahre gewählt (s. Provinzialverfassung). In Waldeck (s. d.) steht seit dem Akzessionsvertrag mit Preußen vom 18. Juli 1867 ein L. an der Spitze der Landesverwaltung.