[106] Landgerichtspräsident, nach § 58 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes der Titel des Vorstandes eines Landgerichts (s. d.). Dem Landgerichtspräsidenten liegen teils Geschäfte der Rechtspflege, teils Geschäfte der Justizverwaltung ob. In ersterer Beziehung hat er den Vorsitz zu übernehmen in einer der Kammern des Landgerichts, die er selbst vor Beginn des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben bestimmt. In letzter Beziehung hat er insbes. (zusammen mit den Direktoren) über die Verteilung des Vorsitzes in den übrigen Kammern und (als Vorsitzender des Präsidiums, s. d.) über die Verteilung der Geschäfte unter die Kammern und über die Bestimmung der Mitglieder der einzelnen Kammern mit zu entscheiden, sowie ferner die Dienstesaufsicht über die Amtsgerichte des Landgerichtssprengels zu üben.