Landrat

[118] Landrat, in Preußen (mit Ausnahme des Regierungsbezirks Sigmaringen) Amtstitel der untersten staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt), bez. des betreffenden Beamten. Früher lediglich ein durch die Wahl der Ritterschaft aus deren Mitte besetztes Gemeindeamt und zugleich wesentlich Ehrenamt, ist das Landratsamt dermalen ein Berufsamt mit staatlichen Funktionen. Der L. ist die erste Landespolizei-Instanz, er ist überhaupt Organ der Staatsregierung für die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung; zugleich aber hat er nach der Kreisverfassung als Vorsitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Gemeindeverwaltung des Kreises zu leiten (s. Kreisverfassung). Vgl. Gelpke, Die geschichtliche [118] Entwickelung des Landratsamtes der preußischen Monarchie (Berl. 1902). – Der Titel L. ist auch in einzelnen deutschen Kleinstaaten, nämlich in Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen sowie in den reußischen und in den schwarzburgischen Fürstentümern, für die untersten Verwaltungsbehörden angenommen worden. In Bayern (s. d., S. 504, und Art. »Kreisverfassung«) wird die zur Vertretung einer Kreisgemeinde berufene Versammlung L. genannt. In Mecklenburg heißen die acht Vertreter des eingebornen oder rezipierten Adels in dem ständischen Direktorium Landräte. Zwei Landräte gehören dem engern Ausschuß der Ritter- und Landschaft an.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 118-119.
Lizenz:
Faksimiles:
118 | 119
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika