Metzgerposten

[726] Metzgerposten, im Mittelalter und bis zum Ausgang des 17. Jahrh. die Vermittelung des Nachrichtenverkehrs durch Metzger. Da diese bei ihren Einkäufen Pferd und Wagen mitführten und ihre Reisen oft auf weite Entfernungen ausdehnten, schlossen Städte und selbst Kaufmannsgilden mit ihnen Verträge über Beförderung von Sendungen. In manchen Städten namentlich Süddeutschlands wurde der Zunft der Metzger dieser Beförderungsdienst zur Pflicht gemacht, wofür die Befreiung von Gemeindelasten zugestanden wurde. Kaiser Rudolf II. erließ 1597 ein Edikt wider die M., die den Thurn und Taxisschen Posten gefährliche Konkurrenz machten, was aber den Herzog Johann Friedrich von Württemberg nicht hinderte, für seine Lande eine besondere Post- und Metzgerordnung zu erlassen, nach der die Metzger unter staatlichem Schutz und gegen feste Entschädigung die Brieffelleisen beförderten, die ihnen von den Postmeistern zu übergeben waren. Die M. blieben auch bestehen, als Kaiser Ferdinand II. 1635 durch ein Patent ihre Aufhebung verlangte. Sie bildeten sich vielmehr zu einer förmlichen Postanstalt mit Wechsel von Pferden und Wagen auf bestimmten Stationen und regelmäßigen Abgangs- und Ankunftszeiten aus, beförderten Briefe, Pakete und selbst Personen. Die M. verschwanden erst ausgangs des 17. Jahrh. vor den vollkommenern Einrichtungen der Reichspost. Vgl. Stephan, Geschichte der preußischen Post (Berl. 1859).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 726.
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