[326] Musteil (Cibaria), im Rechte des Sachsenspiegels der Hälfteanteil der Witwe an den am 30. Tage nach dem Tode des Mannes auf dem Hofe vorhandenen Speisevorräten, einschließlich des Mastviehs (sogen. Hofspeise). Im Laufe der Zeit wurde das Recht der Witwe eingeschränkt und hat sich mit dem veränderten Ehegüterrecht ziemlich allgemein verloren.
Meyers-1905: Mußteil