Nachbarrecht

[356] Nachbarrecht, Vorschriften, denen das Eigentum an Grundstücken im privatwirtschaftlichen Interesse des Nachbarn unterworfen ist. Es enthält insonderheit Bestimmungen über den Überbau, die Zufuhr, Abmarkungspflicht, Grenzanlagen, Grenzbaum, Immissionen, Fensterrecht etc.; siehe hierüber Eigentum, S. 442 s. Vgl. H. Ortloff, Das deutsche N. von 1900 an (Jena 1900); W. Müller, Deutsches Bau- und N. (2. Aufl., Berl. 1903). Auch das auf der Nachbarschaft beruhende Näherrecht heißt N. Endlich wird auch der Inbegriff der aus der Mitgliedschaft einer Dorfgemeinde fließenden Rechte, namentlich bezüglich der Allmande (s. d.), als N. bezeichnet.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 356.
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