[416] Fensterrecht (Lichtrecht), Inbegriff der nachbarrechtlichen Vorschriften, die bei der Anlage von Fenstern und Lichtöffnungen zu beobachten sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat keine besondern Bestimmungen hierüber erlassen, es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften über das Eigentum (Nachbarrecht, s.d.). Man kann also in seinem Haus, um ihm Licht und Luft zuzuführen, beliebig viel Fenster anbringen, nur dürfen dieselben, falls das Gebäude auf der Grenze steht, nicht nach außen zu öffnen sein. Landesrechtliche Vorschriften, soweit solche nicht schärfer als die diesbezüglichen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind, blieben bestehen. Preußen hat jedoch in seinem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmungen seines Landrechtes über das F. wesentlich eingeschränkt, Bayern in den Artikeln 62 mit 67 dasselbe eingehend geregelt. Das österreichische Bürgerliche Gesetzbuch gibt in § 488 nur Anspruch auf Licht und Luft; dienen Fenster nur der Aussicht, so muß dies besonders bewilligt sein. Auf dem gleichen Standpunkt steht der Code civil, Art. 676, 677. Vgl. Paris, Kritik der herrschenden Lehre von Licht- und Fensterrecht, in Grouchots »Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechts«, Bd. 24, S. 67ff.; Henle u. Schneider, Die bayrischen Ausführungsgesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Münch. 1900).[416]