[360]Nachlaßansprüche, Ansprüche, die aus dem Nachlaß zu befriedigen sind. Eine Geldstrafe kann in den Nachlaß nur dann vollstreckt werden, wenn das Urteil bei Lebzeiten des Verurteilten rechtskräftig geworden ist (Reichsstrafgesetzbuch, § 30).
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 360.