Noterbe

[815] Noterbe, der Erbe, den der Erblasser nur aus ganz bestimmten, gesetzlich genau festgelegten Gründen von der Erbschaft ausschließen darf. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist diese Bezeichnung fremd. Die Wissenschaft versteht aber heute vielfach die Pflichtteilsberechtigten (s. Pflichtteil) darunter, da früher der N., falls nicht bestimmte Enterbungsgründe vorlagen, zum mindesten den Pflichtteil erhalten mußte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 815.
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