[32] Platzreisender (Stadtreisender), der Handlungsbevollmächtigte einer Firma, der an ihrem Niederlassungsort Warenbestellungen aufsucht. Der Platzreisende ist kein Handlungsreisender im gesetzlichen Sinne des Wortes; auf Grund eines Gemeindebeschlusses kann durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden, daß ein P. zu seinem Gewerbebetrieb der behördlichen Erlaubnis bedarf (deutsche Gewerbeordnung, § 42 b). Vgl. Handlungsreisender.