[716] Regreß (lat., Rekurs, Rückgriff), Rückanspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten auf Grund besonderer Verpflichtung des letztern. Der Gläubiger, der so auf den Regreßpflichtigen (Regressaten) seinen R. nimmt (regrediert, rekurriert), wird Regredient (Regreßnehmer) genannt. So kann z. B. der Bürge, der infolge der übernommenen Bürgschaft für den Hauptschuldner zahlen mußte, auf letztern R. nehmen. Besonders wichtig ist der R. im Wechselrecht (s. Wechsel).