Ruhen des Verfahrens

[243] Ruhen des Verfahrens heißt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 251) der zufolge einer Vereinbarung der Parteien eintretende Stillstand, im Gegensatz zu der vom Gericht verfügten Aussetzung (s. d.) und der kraft gesetzlicher Bestimmung eintretenden Unterbrechung des Verfahrens (s. d.). Eine solche Ruhe tritt auch ein, wenn in einem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termin beide Parteien ausbleiben. Dann sprach man früher von einem terminus circumductus. Das Verfahren ruht in solchen Fällen so lange, bis eine Partei die andre von neuem zur mündlichen Verhandlung ladet. Doch darf dies, wenn das Ruhen für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde, nicht vor dessen Ablauf geschehen. Während des Ruhens ist die gerichtliche Tätigkeit ebenfalls gehemmt. Auch nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 168–170) darf ein R. d. V. vereinbart werden; es hat aber danach die Folge, daß das Verfahren vor Ablauf von drei Monaten nicht aufgenommen werden darf. Auch hat das Ausbleiben der Parteien nicht die Folge, daß das Verfahren ruht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 243.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: