[723] Spezialitäten, zusammengesetzte Arzneimittel, die unter besondern (Spezial-) Namen und meist auch in eigenartiger (Spezial-) Verpackung in den Handel gebracht werden. Die Vorschriften zur Darstellung der S. sind patentiert oder werden so weit geheimgehalten, daß die Darstellung einem Unberechtigten nicht gelingt. Wird die Darstellungsvorschrift nicht geheimgehalten, so schützt der Fabrikant seine Spezialität durch Eintragung eines Spezialnamens in das Warenzeichenregister. Vom Geheimmittel unterscheidet sich die Spezialität durch Bekanntgabe seiner Bestandteile. Vgl. Arends, Neue Arzneimittel und pharmazeutische S. (Berl. 1903); Koller, Handbuch der Spezialitätenindustrie (Wien 1905), und die Literatur bei Artikel »Geheimmittel«.