[75] Strafaufhebungsgründe (Straftilgungsgründe), Umstände, deren Eintreten nach Begehung der Straftat den entstandenen Strafanspruch aufheben. Diese sind 1) der Tod des Täters, 2) inländische Vollziehung der Strafe, 3) die Begnadigung, 4) die Verjährung, 5) der freiwillige Rücktritt vom Versuch, 6) tätige Reue (s. d.) bei einzelnen Delikten (vgl. § 163 II, 204,209 und 310 des Strafgesetzbuches). Vgl. auch Strafausschließungsgründe.