[836] Reue (Poenitentia), im kirchlich-dogmatischen Sinn s. Buße. Tätige R., die dann vorliegt, wenn jemand den schädlichen Erfolg seiner strafbaren Handlung selbst abgewendet hat, begründet im Strafrecht unter Umständen Straflosigkeit des. Verbrechers, so namentlich bei der Brandstiftung (s. d.). Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 310, Österreichisches, § 168.
Meyers-1905: Tätige Reue