[127] Stromrecht (Flußrecht), Bezeichnung für alle die rechtlichen Bestimmungen, die auf fließendes Wasser Bezug haben. An nicht schiffbaren sogen. privaten Flüssen steht die Nutzung (Fische, Schilf etc.) den Anliegern bis zur Mitte des Flusses zu. An schiffbaren sogen. öffentlichen Flüssen dagegen hat entweder der Staat oder die politische Gemeinde das Nutznießungsrecht. Vgl. Wasserrecht.[127]