Tötungsrecht

[642] Tötungsrecht, die Befugnis, den auf frischer Tat ertappten Verbrecher zu töten, haben sowohl das römische als das germanische Recht dem Verletzten in einer Reihe von Fällen, insbes. dem Dieb und dem Ehebrecher gegenüber eingeräumt. Auch die peinliche Gerichtsordnung 1532 gab dem Ehemann das Recht, den auf der Tat ergriffenen Ehebrecher zu töten; Preußen gestattete noch 1721 dem Vater die Tötung der Tochter und ihres Verführers. In den modernen germanischen Rechten ist die Befugnis hinweggefallen, während sie in den romanischen Rechten in letzten Ausläufern erhalten ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 642.
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