[856] Überfallsrecht, die Bestimmung, daß Früchte, die von einem Baum oder Strauch auf des Nachbars Grundstück fallen, dem Eigentümer dieses Grundstücks gehören. Sind die Früchte jedoch auf ein dem öffentlichen Gebrauch dienendes Grundstück (öffentliche Straße, öffentlicher Platz etc.) gefallen, so bleiben sie Eigentum des Baumbesitzers und können von ihm geholt werden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 911).