Unabkömmlichkeitsverfahren

[891] Unabkömmlichkeitsverfahren, Verfahren zur Feststellung derjenigen an sich im Kriegsfalle dienstpflichtigen Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten sowie Geistlichen, die in ihrer Zivilstellung für militärische Zwecke wirksam sind, ohne erheblichen Nachteil nicht vertreten werden können und deshalb im Kriegsfall zunächst oder dauernd nicht zum Dienst eingezogen werden. Die erforderliche Unabkömmlichkeitsbescheinigung erfolgt durch den Chef derjenigen Behörde, bei oder unter welcher der betreffende Beamte angestellt ist. Vgl. Reichsmilitärgesetz, § 65, und die bezüglichen Bestimmungen in der deutschen Wehrordnung (§ 125 ff.) und in der Wehrordnung für Bayern (§ 125 ff.).

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 891.
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