[948] Unzuständigkeitserklärung, die Entscheidung eines Gerichts, daß es für die Verhandlung und Entscheidung einer Sache Zuständigkeit (s. d.) nicht besitze. Die U. erfolgt nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 274 u. 275) durch Urteil, im Strafprozeß durch Beschluß (§ 178 und 270 der Strafprozeßordnung). Um die Notwendigkeit der Erhebung einer neuen Klage zu vermeiden, soll das unzuständige Gericht sich regelmäßig nicht auf die U. beschränken, sondern gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht verweisen (§ 276 und 505 der Zivilprozeßordnung, § 207 und 270 der Strafprozeßordnung).