[31] Veräußerung (Abalienatio, Alienatio), das Übertragen oder Aufgeben eines Rechtes oder die Belastung einer Sache oder eines Rechtes mit einem dinglichen Rechte. Die Befugnis zur V. liegt in der Regel in dem fraglichen Rechte selbst; sie kann aber[31] teils durch dessen besondere Natur, teils durch besondere gesetzliche oder auf Vertrag oder letztwilliger oder richterlicher Verfügung beruhende Beschränkung ausgeschlossen sein (Veräußerungsverbote; s. Bürgerliches Gesetzbuch, § 134136). Nach dem Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuches wird V. regel mäßig im Sinne von Übertragung eines Rechtes (s. Zession) gebraucht.