[452] Wechselprozeß, das schleunige (summarische), für Klagen aus einem Wechsel (s. d.) vorgesehene Verfahren. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 602605) kennt einen besondern W. nicht mehr; der W. ist lediglich eine Art des Urkundenprozesses (s. d.). Klagen im W. dürfen sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als auch bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im W. geklagt werde. Die Einlassungsfrist beträgt im W. nur 24 Stunden, wenn die Klage am Sitz des Gerichts, mindestens drei Tage, wenn sie an einem andern Orte des Landgerichtsbezirks, in dem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, mindestens eine Woche, wenn sie außerhalb des Gerichtsbezirks, aber im Deutschen Reiche zugestellt wird. Die im W. erteilten Erkenntnisse sind vorläufig vollstreckbar. Nach der österreichischen Zivilprozeßordnung (§ 555559) gibt es ein besonderes Verfahren in Wechselstreitigkeiten, in dem, wie im Mandatsverfahren, ein Zahlungsauftrag erlassen wird (s. Summarischer Prozeß und Urkundenprozeß).