Wegegeld

[456] Wegegeld (Chausseegeld, Maut), für Benutzung von Wegen, insbes. Chausseen und Brücken,[456] erhobene Abgabe. Im Mittelalter kam es meist vermischt mit Geleitsabgaben und Zöllen vor. Insbesondere in Deutschland bildeten die Wege eine Quelle finanzieller Ausbeutung, woraus die heute veralteten Begriffe des Wegezolles und des Wegeregals entstanden. Mit weiterer Entwickelung des Verkehrs tritt jedoch der finanzielle Gesichtspunkt mehr in den Hintergrund. Bau und Unterhaltung der Wege wird mehr in der Art Gegenstand öffentlicher Fürsorge, daß das W. als Gebühr erhoben wird und nur einen Teil der Kosten deckt. Nun ist aber die Erhebung des Wegegeldes beschwerlich und sehr kostspielig. Sie belästigt und verzögert den Verkehr, ohne gerade einen Schutz gegen zwecklose, unwirtschaftliche Benutzungen zu bilden. Mit Rücksicht hierauf sowie unter Würdigung der großen Bedeutung, welche die Landstraßen ohndies für die Gesamtheit haben, hat man die Schlagbäume, welche die Erhebung ermöglichen und erleichtern sollten, in den meisten Kulturländern beseitigt und das W. aufgehoben, so in Bayern und Württemberg (im innern Verkehr) 1828, in Baden 1831, in Kurhessen 1865, in Preußen 1875, in Frankreich bereits seit 1806; nur seitens der Gemeinden (»Pflasterzölle« in süddeutschen Städten) wird noch häufig ein W. erhoben. Dagegen besteht in England noch eine ausgedehnte Erhebung von Chausseegeldern. Brückengelder kommen auch heute noch in größerm Umfang vor. Gegen deren Erhebung lassen sich nicht alle Gründe vorführen, die gegen das W. sprechen. Doch untersagt z. B. ein französisches Gesetz vom 30. Juli 1880 auch künftig, Brücken unter Bedingungen zu bauen, nach denen dem Unternehmer von dem die Brücke benutzenden Publikum eine direkte Vergütung gewährt wird, und verlangt Ablösung derartiger Berechtigungen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 456-457.
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