Wohnungsrecht

[719] Wohnungsrecht (Habitatio), eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, auf Grund deren dem Berechtigten die Befugnis zusteht, ein Gebäude oder einen Teil eines solchen unter Ausschluß des Eigentümers als Wohnsitz zu benutzen. Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung zum Mitwohnen aufzunehmen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 719.
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