LXXV.

[139] Zur Zeit, als Harun Raschid seine Pilgerschaft zu [Rand: Alaim.] Mekka verrichtete, gab er den Befehl, daß zur Stunde, wo er siebenmal den Umgang ums heilige Haus verrichten würde, die Thore geschlossen, und Jedermann entfernt bleiben sollte. Ungeachtet der Wachsamkeit des Thürhüters hatte sich doch ein Araber hinein gestohlen, und gieng unmittelbar vor dem Chalifen einher. Dieser erzürnte sich, und befahl dem Thürhüter, diesen Mann hinaus zu schaffen. Aber der Araber fragte: mit welchem Recht? – Vor den[139] Augen des Herrn find Fürst und Diener gleich, so steht's im heiligen Buche geschrieben. Der Chalife, der dies in Acht genommen, sagte zum Thürhüter: laß ihn gehen; und so gieng er denn ungestört vor dem Chalifen her, verrichtete vor ihm den siebenmaligen Umgang, küßte vor ihm den heiligen Stein, verrichtete vor ihm das Pilgergebet.

Nachdem der Chalife seine Andacht vollendet hatte, befahl er dem Thürhüter, ihm den Araber vorzuführen. Der Thürhüter gieng den Araber an, und dieser sprach: Wie so! ich bedarf des Chalifen nicht, wenn er meiner bedarf, so steht ihm der Weg offen. Der Chalife stand auf, gieng auf ihn zu, und sprach: Bruder Araber! erlaubest du mir, mich hier neben dich niederzusetzen? – Ich habe nichts zu erlauben, antwortete er, dies ist nicht mein, sondern Gottes Haus. Der Chalife, der sich einer solchen Antwort nicht versehen hatte, setzte sich neben ihm nieder und sprach: Bruder Araber, ich will dich über deine Religionspflichten ausfragen; kannst du mir darüber Red' und Antwort geben, so bist du ein wackerer Mann, wenn nicht, so habe ich wahrlich keine große Meinung von dir. Schon gut, antwortete der Araber, nur sage mir vorerst: fragst du mich, um zu lernen, oder mich zu belehren? – Um zu lernen. – Nun, so fetze dich zuerst in die Stellung eines lernenden Schülers. Der Chalife bequemte sich dazu, kniete auf seine Beine nieder und sprach; Was ist[140] deine Religionspflicht? Der Araber entgegnete: um welche fragst du? um die eine, um die fünf, um die vierzig? Harun lächelte und sprach: ich habe dir eine einzige Frage gestellt, und du kömmst mir mit einer Rechnung angezogen, ohne doch meine Frage zu beantworten. – Auf Rechnung kömmt alles an, sagte der Araber. Hast du nie auf die Rechnung gedacht, die du deinem Herrn am Tage des Gerichts ablegen wirst? Weißt du nicht, daß an jenem Tage auch jedes Senfkörnlein guter und böser Werke in den fürchterlichen Schaalen der Gerichtswage gewogen wird? – Der Chalife gerieth in Zorn, aber er fühlte, daß Gottes Schutz über dem Araber walte; dennoch sprach er: Höre, Araber, wenn du mir, was du da sagtest, kommentirest, so kömmst du mit heiler Haut davon, sonst laß ich dir den Kopf abschlagen. Als der Thürhüter dieses Wort des Zornes hörte, fieng er an, den Chalifen zu flehen, daß er das Leben dieses Mannes, der Heiligkeit des Ortes wegen, schonen möge. Da lachte der Araber so stark auf, daß er sich auf den Rücken bäumte: Bey Gott, ihr seyd ein wunderbares Paar, und es ist schwer zu entscheiden, wer von euch Beyden der Unvernünftigere ist; der Thürhüter, der die Stunde des von Ewigkeit her bestimmten Todes verschieben will, wenn sie gekommen, oder du, der du dir einbildest, daß dein Befehl sie beschleunigen könne, wenn sie noch nicht gekommen.

Dem Chalifen ward es ruhiger um's Herz, und[141] er sagte: Erkläre mir denn die Rechnung der Religionspflichten. Der Araber sprach: Fragst du nur um eine, so ist's die Bekenntniß des Islam's. Um fünf: das fünfmalige Gebet in vier und zwanzig Stunden. Um siebzehn: die siebzehn Beugungen und Stellungen des Körpers bey jedem Gebet. Um vier und dreyßig: die vier und dreyßig Anbetungen jedes Gebetes. Um fünf und achtzig: die fünf und achtzigmalige Wiederholung des Allah Ekber. Um eins von vierzig: das gesetzmäßige Allmosen. Harun's Geringschätzung ward durch diese Antworten in wahre Hochachtung für den Araber verwandelt. Der Araber fuhr fort: Du hast mich ausgefragt, nun ist die Reihe an mir. Löse mir diese Aufgabe auf: Ein Mann schaut ein Weib mit Sonnenaufgang an, und das Anschauen ist ihm dann gesetzlich verboten. Um Mittag schaut er sie wieder, und das Anschaun ist ihm dann gesetzlich erlaubt. Am selben Nachmittag ist ihm das Anschaun gesetzlich verboten, und mit Sonnenuntergang wieder erlaubt. In der Nacht verbietet ihm das Gesetz, das Weib zu beschauen, und am Morgen ertheilt es hierzu die Erlaubniß. Um Mittag ist's abermals verboten, Nachmittags wieder erlaubt. Mit Sonnenuntergang erneuet sich der Verbot, und um Mitternacht die Erlaubniß.

Bey Gott! antwortete der Chalife, auf diesem Meere kann mich nur deine Weisheit steuern. Löse selbst deine Aufgabe. – Mit vielem Vergnügen. Ein[142] Mann schaut mit Sonnenaufgang eines andern Sklavin; dann ist ihm das Anschaun derselben gesetzlich verboten. Um Mittag kauft er sie, dann ist ihm das Anschaun gesetzlich erlaubt. Nachmittags spricht er sie frey, da darf er sie nach dem Gesetze nicht anschauen, was er mit Sonnenuntergang thun mag, wo er sich mit ihr vermählet. In der Nacht scheidet er sich von ihr, und hat also kein Recht mehr, seine Augen auf sie zu heften, bis er sie mit Sonnenaufgang wieder als sein gesetzmäßiges Weib anerkennet. Um Mittag zankt er sich mit ihr, und trennt sich von ihr mit Groll in dem Herzen. In diesem Falle verbietet das Gesetz, sie anzuschauen, erlaubt es ihm aber wieder, sobald er sich Nachmittags mit ihr ausgesöhnet hat. Mit Sonnenuntergang verleugnet er den Islam, und darf sein rechtgläubiges Weib nach dem Gesetze nicht anschauen; aber um Mitternacht, wo er den Glauben wieder annimmt, tritt er auch in seine vorigen Rechte wieder ein.

Dem Chalifen gefiel diese Auflösung unendlich. Er befahl, dem Araber tausend Dukaten auszuzahlen. Dieser aber nahm sie nicht an, sondern gab sich dem Chalifen zu erkennen. Es war Mußa Rasi, der Sohn Dschafer Sadiks, Sohn Mohammed's, Sohn Hasan's, Sohn Alis, des vierten Chalifen.

Quelle:
Hammer-Purgstall, Joseph Freiherr von: Rosenöl. Stuttgart/Tübingen: Cotta, 1813, S. 139-143.
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