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[270] Die Behauptung, dass man auf einem gefundenen Schatz ein Pfand zurücklassen müsse, um ihn nicht zu verlieren, fusst wohl auf einem Rechtsgrundsatze. Eine Landsgemeinde-Erkanntnis des Landes Uri vom Jahre 1759 lautet: »Erzgraben mag jeder Landmann, und wann einer Werkzeug daselbst liegen lässt, niemand anders Jahr und Tag alldorten arbeiten möge.« (Gfr. 79, p. 92.)