1472. Landsgemeinde-Erkanntnis.

[270] Die Behauptung, dass man auf einem gefundenen Schatz ein Pfand zurücklassen müsse, um ihn nicht zu verlieren, fusst wohl auf einem Rechtsgrundsatze. Eine Landsgemeinde-Erkanntnis des Landes Uri vom Jahre 1759 lautet: »Erzgraben mag jeder Landmann, und wann einer Werkzeug daselbst liegen lässt, niemand anders Jahr und Tag alldorten arbeiten möge.« (Gfr. 79, p. 92.)

Quelle:
Müller, Josef: Sagen aus Uri 1-3. Bd. 1-2 ed. Hanns Bächtold-Stäubli; Bd. 3 ed. Robert Wildhaber. Basel: G. Krebs, 1926, 1929, 1945, S. 270.
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