[320] Alĭbi (lat., anderswo), die Behauptung des Angeschuldigten, daß er zur Zeit des ihm Schuld gegebenen Verbrechens sich anderswo aufgehalten habe; muß bewiesen werden. Der Angeschuldigte wird dann wenigstens als Thäter, wenn auch nicht immer als Urheber od. Theilnehmer, freigesprochen. Hurlebusch, Über die sogenannte Except. alibi, Helmst. 1825.