[481] Anerbe, unter den Erben eines Grundstücks Derjenige, an welchen der Besitz desselben ungetheilt übergeht; der A. zahlt dem Miterben die Auslobung (s.d.). Anerben, mit den Generationen fortgehen Anerbrecht, so v.w. Auslobung, s. Erbe.
Adelung-1793: Anerbe, der
Brockhaus-1911: Anerbe
Herder-1854: Anerbe