Arbĭter

[664] Arbĭter (lat.), Schiedsrichter. A. datus, Richter, welchen der Prätor in Sachen bonae fidei ernannte, um nicht nach vorgeschriebenen Formeln (wie beim Judex), aber nach den Gesetzen, zu entscheiden; A. receptus, der von den Parteien durch Privatübereinkunft bestellte Schiedsrichter, meist unter gegenseitiger Auflegung eines Strafgeldes, wenn der Verurtheilte nicht bei dem Ausspruche sich sollte beruhigen wollen (daher Compromissum), wozu er an sich nicht gezwungen war; A. bibendi (Modimperator), der Zechrichter, beim Schmause aus den Gästen durchs Loos erwählt, dem jeder Gast im Trinken gehorchen mußte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 664.
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